§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bundesverband Baugemeinschaften e.V.
Er hat seinen Sitz in Tübingen und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
Verwaltungssitz ist der jeweilige Geschäftssitz des Vorstandsvorsitzenden.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der unterschiedlichen Formen des gemeinschaftlichen Bauens und Wohnens.
- Der Bundesverband wird beratend und unterstützend tätig sein.
- So sollen im Bereich des Bauen und Wohnens Netzwerke gebildet und der Erfahrungsaustausch gefördert werden.
- Wissen und Erfahrungen werden in Konferenzen, Workshops und Publikationen vermittelt und kritisch reflektiert.
- Der Bundesverband versteht sich als Gremium für nationale und internationale Kooperationen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung der juristischen Person,
2. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
3. durch Ausschluss, den der Vorstand mit Zustimmung des Beirates aus wichtigem Grunde beschließen kann. Der
Ausgeschlossene ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Beschwerde einzulegen, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
Aufbringung und Verwendung der Mittel,
Die Mittel für die Aufgaben des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch Spenden in Geld und anderen Zuwendungen
b) durch Mitgliedsbeiträge
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach $ 3 nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Voraussetzung ist, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt ist.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Geschäftsjahre gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl des Vorsitzenden ist einmalig zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Beide/Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§ 8
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat bestellt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.
Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf und auf Verlangen von mindestens 2 Beiratsmitgliedern einberufen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich mit 4- wöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich oder in Textform einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Verwaltungsberichtes und der Jahresrechnung,
b) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Beirates,
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins (die Vorschläge zu einer Satzungsänderung des
Vereins müssen mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung versandt werden). Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer des Vorstandes
zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Beschluss zu einer Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mit der Tagesordnung verschickt werden.
Auf Verlangen von 25% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10
Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins bzw. beim Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesstiftung Baukultur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11
Schlussbestimmung
Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen anzumelden. Dem Vorstand ist das Recht übertragen, etwaige Satzungsänderungen, die der Registerrichter für erforderlich hält oder das Finanzamt für Körperschaften bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit fordert, vorzunehmen.
Dortmund, aktualisiert am 06. Juni 2016